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   BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88   

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https://dejure.org/1991,1718
BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 (https://dejure.org/1991,1718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAöG - Ausbildungsförderung - Rückzahlungszinsen

  • bund.de PDF

    Rückzahlung von BAföG-Darlehen; (Verspätungs-)Zinsen auf Restschuld rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 145
  • NJW 1992, 1908 (Ls.)
  • MDR 1992, 417
  • NVwZ 1992, 484
  • FamRZ 1992, 483
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Wie in der Begründung zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ausgeführt ist, soll durch die Möglichkeit einer Zinserhebung für verspätete Darlehensrückzahlung erreicht werden, dem Darlehensnehmer "jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (BT-Drucks. VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2).

    Dem Darlehensnehmer wird auf diese Weise eine Schonfrist eingeräumt, um eine Belastung durch die Darlehensrückgewähr in der Zeit seiner Existenz- und Familiengründung zu vermeiden (vgl. - nach wie vor einschlägig - BT-Drucks. VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 3).

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - (NJW 1984, 2941) gibt, wie mit Recht auch die Vorinstanz angenommen hat, keinen Anlaß zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BVerwG, 11.12.1986 - 5 C 71.85

    Förderungsvoraussetzungen für Schüler - Vollzugsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.08.1988 - 5 B 62.88
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 18.88
    Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 17.98

    Rückzahlung eines nach Ausbildungsförderungsrecht gewährten Darlehens, Zinsen für

    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).

    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).

    Denn der Senat hat bereits in seinem schon genannten Urteil in BVerwGE 89, 145 (151 f.) darauf hingewiesen, daß dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i.V.m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung steht, um insoweit die zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können und das Anfallen von Rückstandszinsen zu verhindern.

    Durch die zwischen Zahlungstermin und Beginn der Rückstandszinspflicht eingeschobene 45-Tage-Frist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG), vor deren Ablauf der Darlehensnehmer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zudem noch üblicherweise rechtzeitig gemahnt wird (vgl. BVerwGE 89, 145 ), stellt das Gesetz zudem sicher, daß dem Darlehensschuldner hinreichend Zeit bleibt, um einen Stundungsantrag zu stellen und dem Bundesverwaltungsamt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 13.98

    Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen als Stundungsantrag; Rückzahlung

    Die Regelung, ohne Rücksicht auf Verschulden Rückstandszinsen in Höhe von 6% von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 (früher 30) Tage überschritten hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV), bezweckt, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, "um jeden Anreiz für eine zögerliche Rückzahlung zu nehmen" (Begründung des Regierungsentwurfs eines BAföG, BTDrucks VI/1975 S. 29 zu § 18 Abs. 1 und 2 sowie BVerwGE 89, 145 ).

    Die Freistellungsregelung, auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 (BVerwGE 89, 145 ) bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rückstandszinsregelung hingewiesen und die er dort als soziale Schutzvorkehrung zugunsten des Geförderten bezeichnet hatte, zielt darauf ab, die Rückzahlung des Darlehens in zumutbaren Grenzen zu halten: "Der Darlehensnehmer soll nicht Beschränkungen unterworfen sein, die sozial nicht vertretbar sind" (so die Begründung des Regierungsentwurfs eines 2. BAföG-ÄnderungsG, BTDrucks 7/2098 S. 20 zu Nr. 15 Buchstabe c sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 33.94 - ).

    Denn der Senat hat bereits in seinem schon genannten Urteil in BVerwGE 89, 145 (151 f.) darauf hingewiesen, daß dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i.V.m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung steht, um insoweit die zur Vermeidung erheblicher/besonderer Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können und das Anfallen von Rückstandszinsen zu verhindern.

    Durch die zwischen Zahlungstermin und Beginn der Rückstandszinspflicht eingeschobene 45-Tage-Frist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG), vor deren Ablauf der Darlehensnehmer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zudem noch üblicherweise rechtzeitig gemahnt wird (vgl. BVerwGE 89, 145 ), stellt das Gesetz zudem sicher, daß dem Darlehensschuldner hinreichend Zeit bleibt, um einen Stundungsantrag zu stellen und dem Bundesverwaltungsamt seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen.

  • BVerwG, 24.10.1991 - 5 C 43.88

    BAfög - Ausbildungsförderung - Rückzahlungszinsen - Zinsleistungspflicht

    Zinsen wegen i. S. des § 18 II 1 BAföG verspäteter Darlehensrückzahlung sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben (wie BVerwG, NVwZ 1992, 484).

    Das ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem heute in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 18.88 ergangenen, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil näher ausgeführt hat, wenn nicht unmittelbar aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, so jedenfalls aus § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340).

    Diese Regelung ist aus den in dem Urteil BVerwG 5 C 18.88 angegebenen Gründen durch die Ermächtigung in § 18 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gedeckt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Einziehung der Darlehen zu bestimmen.

    Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin zu folgen, daß es zusätzlicher Erörterungen bedarf, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV auch auf Darlehen angewendet werden kann, die - anders als in dem dem Verfahren BVerwG 5 C 18.88 zugrunde liegenden Fall - nicht zinslos gewährt worden sind, sondern - wie im Fall des Klägers - im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in dessen ursprünglicher Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen sind.

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